Satzung zum Download
Dorfgemeinschaft d`Weilemer e.V.
S a t z u n g
vom 07. Februar 2011
einzutragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm
§ 1
Name, Sitz des Vereines
Der Verein Dorfgemeinschaft d`Weilemer e. V. hat seinen Sitz in 89143 Blaubeuren-Weiler. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Aufgaben und Zweck
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Jugendarbeit, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Heimatpflege sowie der Bildung und Erziehung.
3.) Der Verein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die in Abs. 4 dargestellten Aufgaben in Weiler zu wecken und daran konstruktiv mitzuwirken.
4.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Unterstützung folgender Bereiche (ohne Übernahme einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung):
a) Organisation und Durchführung des traditionellen Gartenfestes und anderer Feste.
b) Organisation von kulturellen Veranstaltungen.
c) Unterstützung eines Jugendtreffs.
d) Pflege von Naturdenkmälern und Biotopen.
e) Erhalt örtlicher Kulturgüter, um die geschichtliche und kulturelle Tradition zu bewahren.
f) Durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck und deren Weiterleitung an die Stadt Blaubeuren oder andere steuerbegünstigte Körperschaften dienen, betätigt sich der Verein auch als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO.
5.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.) Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich der Verein auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 der Abgabeordnung (AO) bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.
Die Ausübung der Mitgliedschaft durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist ausgeschlossen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Stimm- und aktives Wahlrecht haben Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres, passives Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.) Jede Person kann als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
2.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
4.) Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, mit ihren Beitragszahlungen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
5.) Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar.
6.) Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.
§ 6
Beiträge
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres für das betreffende Jahr fällig. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrags befreit. Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag ziehen im Regelfall den Ausschluss nach sich.
§ 7
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) den Ausschuss
§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
c) dem Kassenwart
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9
Mitgliederversammlung
Einmal jährlich und möglichst innerhalb der ersten drei Kalendermonate des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern mitgeteilt sein. Mitglieder, die in Weiler wohnhaft sind, können über das Mitteilungsblatt der Ortschaft Weiler eingeladen werden, die anderen Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Punkte:
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Rechnungsbericht des Kassenwarts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Neuwahl der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Kreditaufnahmen (grundsätzlich sind Kreditaufnahmen jedoch zu vermeiden)
g) Höchstgrenzen für geplante Projekte, Budgets
h) Anträge
Anträge der Mitglieder sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden, können aber auch noch in der Versammlung gestellt werden.
Eine Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Zu Wahlen können nur bei der Versammlung persönlich anwesende Mitglieder vorgeschlagen werden. Gewählt werden können ausnahmsweise auch nicht anwesende Mitglieder, wenn deren schriftliche und von ihnen unterzeichnete Zustimmungserklärung über die Annahme der Wahl der Vorstandschaft vor Beginn der Wahlen vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt eine Wahl als abgelehnt.
Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Verlangen auch nur eines wahlberechtigten Mitglieds ist eine Wahl jedoch geheim abzuhalten.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10
Ausschüsse
Bei Bedarf können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse begründet werden.
Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Amtszeit wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
In den sie betreffenden Angelegenheiten nehmen die Ausschussmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teil.
§ 11
Aufwendungsersatz
Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
Organträger haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Ihnen kann auch eine jährliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstGesetz gewährt werden. Einzelheiten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen.
Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Ortsverwaltung Weiler der Stadt Blaubeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für den Ortsteil Weiler zu verwenden hat.